16. Richter- und Parcourschefeinsatz (zu LPO § 41/56) (LKKB)
16.1 Bei allen PLS sollen Richteranwärter eingesetzt werden. Bei mehr als 15 LP ist der Einsatz Pflicht.
16.2 Ein PC-Assistent muss ab 3 Springen der Kl. L bzw. ab einem Springen der Kl. M* u./o. höher, oder aber bei 6 und mehr klassenunabhängigen Springprüfungen pro Tag eingeladen werden. Als PC-Assistent sind nur PC-Anwärter oder PC zugelassen.
16.6 Der Einsatz als Richter und Parcourschef bzw. PC-Assistent bei der gleichen PLS ist nicht zulässig. Ausnahmen sind von der LKB zu genehmigen
4. Veterinärbestimmungen (LKB)
4.2. Für PLS mit Prüfungen bis Kl. M* bzw. ausschließliche Dressur und Voltigier-PLS, sowie BV wird für den Bereich der LK Bayern gem. LPO § 40.2., die Anwesenheit oder schnellstmögliche Einsatzbereitschaft eines Tierarztes festgesetzt. Die verantwortliche Entscheidung über den Einsatz des Tierarztes liegt beim Veranstalter. Ab Springprüfungen Kl. M** u./o. höher sowie bei LP im Gelände (Reiten und Fahren) ist die Anwesenheit eines Tierarztes Pflicht.
Sanitätsdienst und humanmedizinische Versorgung (FN)
- Bei Anwesenheit eines Sanitätsdienstes (mindestens eine Person mit der Mindestqualifikation „Sanitätshelfer“ bzw. Einsatzsanitäter) ist die Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes, Rettungsassistenten oder Notfallsanitäters sicherzustellen.
- Bei Anwesenheit eines Sanitätsdienstes (mindestens eine Person mit der Mindestqualifikation „Rettungssanitäter“ sowie eine Person mit der Mindestqualifikation „Sanitätshelfer“ bzw. „Einsatzsanitäter“) ist die schnellste Einsatzbereitschaft eines verantwortlichen Arztes, Rettungsassistenten oder Notfallsanitäters sicherzustellen.
Bei Gelände-LP (Reiten/Fahren) ist zusätzlich zur Anwesenheit eines Sanitätsdienstes die Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes mit Erfahrung in der Versorgung schwererer Verletzungen vorgeschrieben. Der verantwortliche Sanitätsdienst, Arzt, Rettungsassistent und/oder Notfallsanitäter verfügen vor Ort über eine Notfallausrüstung, die geeignet ist, schwerere Verletzungen medizinisch erst zu versorgen.