Deutsche Reiterliche Vereinigung

Fragen und Antworten zur LPO

FAQ zur Leistungs-Prüfungs-Ordnung

Die Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) ist das Regelwerk des deutschen Turniersports. Auf dieser Seite sind häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten zur LPO zu finden. Aufgrund regionaler Unterschiede in den 17 Landes-Pferdesportverbänden können vereinzelte Regelungen der LPO in den Besonderen Bestimmungen der Landeskommissionen näher definiert sein - die Besonderen Bestimmungen seines Landesverbandes sollte jeder Reiter also zusätzlich kennen. 

Ihre Frage ist nicht dabei? Kein Problem - kontaktieren Sie uns! Wir bemühen uns, Ihnen schnellstmöglich eine Antwort auf Ihre Frage zu geben.

Abstand
Wie groß muss der Abstand beim Abteilungsreiten zwischen zwei Pferden sein?
In Band 1 der Richtlinien "Grundausbildung für Reiter und Pferd“ steht in Kapitel 6.4 zum Abteilungsreiten geschrieben: Die Reiter folgen einem Anfangsreiter (Têtenreiter) und halten dabei mit ihren Pferden in der Regel einen vorgegebenen Abstand von einer Pferdelänge (= ca. 2,50 m). Zur Orientierung: Eine Pferdelänge erkennt der Reiter, wenn er über die Ohren seines Pferdes hinwegschaut und gerade noch die Sprunggelenke des Vorderpferdes sieht.

Falsches Kommando und Verreiten
Was ist wenn der Kommandogeber sich verliest oder sich der Tetenreiter verreitet?
Im Aufgabenheft Reiten sind die Durchführungsbestimmungen zum Thema Verreiten ausführlich beschrieben.

Kommandogeber
Muss der Veranstalter den Kommandogeber bei Abteilungsdressuren stellen?
Gem. § 403.9 LPO müssen, wenn laut Ausschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Abteilungsaufgaben mit Kommandogeber (vom Veranstalter gestellt) geritten werden. Sollte in der Ausschreibung nicht stehen, dass der Kommandogeber von den Teilnehmern gestellt werden muss, so ist der Veranstalter verpflichtet diesen zu stellen.

Problem Pony vor Pferd
Oft kommt es vor, dass ich in einer Abteilungsdressur mit meinem Warmblut hinter einem Pony reiten muss. Gibt es eine Möglichkeit, diesem Problem aus dem Weg zu gehen?
Die Meldestelle hat hier einen gewissen Spielraum. So gibt es die Möglichkeit, dass Ponys zusammen am Anfang bzw. Ende einer Prüfung starten, wie es in der Regel in Spring-Prüfungen üblich ist. Um dem Problem Pony vor Warmblut aus dem Weg zu gehen, können Sie einen „Antrag stellen“. Diesen „Antrag“ stellt man formlos und mündlich an der Meldestelle. Am besten vor Erteilung der Startbereitschaft oder früher.

Eine gute Übersicht über die zugelassenen Ausrüstungsgegenstände in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeitder bietet der Ausrüstungskatalog.

Damensättel
Dürfen Damensättel auf Turnieren benutzt werden?
Nein, der § 70A LPO definiert einen Pritschensattel, englische Sattelform. Gemäß Richtlinien für Reiten und Fahren Band I besteht der englische Sattel aus der Sitzfläche, einem Sattelbaum (Grundlage für Form und Stabilität), Sattelgurtstrupfen, den Sattelblättern, Sattelkissen mit Füllung und Schweißblättern mit Sattelpauschen. Die Steigbügel müssen frei von der Sturzfeder herabhängen. Der Sattel soll das Gewicht des Reiters gleichmäßig verteilen und die Bewegungen und Gewichtsverlagerungen auf das Pferd übertragen. Ein ausbalancierter und losgelassener Sitz des Reiters muss möglich sein. Das heißt alle von diesen Kriterien abweichenden Sättel sind in Leistungsprüfungen der LPO nicht zugelassen.

Fliegenmütze
Darf ich mein Pferd mit einer Fliegenmütze auf dem Turnier vorstellen?
Gem. § 70.B.I.3c LPO sind Fliegenmützen in allen LP zugelassen. Die Form des Fliegenschutzes muss den Abbildungen der LPO entsprechen, das heißt der Bereich der Augen und des Nasenrückens muss frei bleiben. Der Fliegenschutz darf nicht am Reithalfter befestigt sein.

Lärmschutz in Form von zusätzlichem, schalldämmendem Material an den Ohrhauben ist zugelassen. Dieses darf nicht in den Gehörgang bzw. die Ohrmuschel hineinreichen und das Ohrenspiel des Pferdes darf nicht beeinträchtigt werden.

Gebisse bei Trense
Welche Gebisse sind bei Prüfungen auf Trense erlaubt?
Maßgeblich für Reitpferde ist der § 70 B LPO inkl. den Durchführungsbestimmungen. Die Durchführungsbestimmungen sind ein Kriterienkatalog für Beschaffenheit, Maße und Aussehen der zulässigen Gebisse in Leistungsprüfungen. Neben den in der LPO abgebildeten Gebissen sind auch Beschaffenheitskriterien maßgeblich. Dadurch können Gebisse zulässig sein, die den Beschaffenheitskriterien gem. Durchführungsbestimmungen entsprechen, jedoch nicht in der LPO abgebildet sind.

Die Hunterklasse Gelände 90er gem. § 686 LPO ist übrigens dem Stilgeländeritt der Kl. E gleichgesetzt und die Hunterklasse Springen (85 cm) einem Springen Kl. E. Ein Pelham ist deshalb in diesen Klassen nicht zulässig.

Baucher-Gebisse sind weder in Dressur noch Springen zulässig. Nur im Springen ab Kl. M** darf eine beliebige Zäumung verwendet werden, z.B. das Baucher-Gebiss.

Hilfszügel
Welche Hilfszügel darf ich verwenden?
In LPO-Prüfungen sind weder auf dem Vorbereitungsplatz noch während der Prüfung Hilfszügel erlaubt. Nur ein Vorderzeug und ein Halsriemen sind immer zulässig. In allen Prüfungen über Hindernisse darf auch ein gleitendes Ringmartingal bzw. eine gleitende Martingalgabel am Vorderzeug verwendet werden (Ausnahme: Eignungsprüfungen und Kombinierte Prüfungen analog Eignungsprüfungen). In Springprüfungen der Klassen M** und S ist der Schlaufzügel auf dem Abreiteplatz gestattet, allerdings nicht beim Überwinden von Hindernissen.

Hufschuhe
Dürfen Pferde mit Hufschuhen auf Turnieren an den Start gebracht werden?
Ja, gem. den §§ 70 und 71 LPO ist der Einsatz eines Pferdes mit Hufschuhen erlaubt. In der LPO steht geschrieben: "Hufschuhe sind grundsätzlich erlaubt, solche, die über den Kronenrand des Hufes hinausreichen, sind nicht zugelassen." Eine Befestigung des Hufschuhs durch ein Fesselband (muss weich und mit Klettverschluss versehen sein) ist nur zulässig, sofern gemäß § 70.C, E LPO in der jeweiligen Prüfung bzw. Vorbereitung ein Fesselband verwendet werden darf und der Kronenrand frei bleibt.

Kandare

Darf ich eine Kandare mit flexiblem Mittelstück aus Kunststoff in einer Dressur-LP auf Kandare verwenden?
Nein, eine Kandare mit flexiblem Mittelstück ist nicht erlaubt, da laut Durchführungsbestimmungen zu § 70 LPO ein starres Stangen-Mittelstück vorgeschrieben ist. Starre Kandarengebisse aus Kunststoff sind gemäß Durchführungsbestimmungen zu § 70 LPO grundsätzlich zulässig.

Zur Kandarenzäumung gehören ein Trensengebiss (Unterlegtrense), welches vorrangig zur Wirkung kommen soll, und das Kandarengebiss. Die starre, ungebrochene Form des Kandarengebisses und die seitlichen Hebel (Ober- und Unterbaum) ermöglichen dem fortgeschrittenen Reiter auf einem entsprechend ausgebildeten Pferd eine direkte und dezente Hilfengebung. Ein biegsames Stangen-Mittelstück widerspricht dieser gewollt feinen und präzisen Hilfengebung. Die Flexibilität verändert die Wirkung auf Zunge, Laden und Genick des Pferdes und entspricht deshalb nicht den Anforderungen an das Reiten auf Kandare.

Darf ich mit einer 16mm Unterlegtrense in einer Dressur-LP auf Kandare starten?
Die Gebissstärke bei Unterlegtrensen ist auf maximal 16 mm begrenzt. Die Mindeststärke liegt bei 10 mm.

Kehlriemen
Bei der Zäumung meines Pferdes fehlt ein Kehlriemen. Darf ich sie trotzdem auf dem Turnier verwenden?
Gemäß Richtlinien Reiten und Fahren und LPO-Ausrüstungskatalog ist der Kehlriemen Bestandteil einer Trense. Der korrekt verschnallte Kehlriemen soll verhindern, dass die gesamte Zäumung über die Ohren vom Pferdekopf rutscht. Aus diesem Grund ist der Kehlriemen auch bei Zäumungen, die auf dem Turnier verwendet werden, vorgeschrieben. Einige gemäß Ausrüstungskatalog zugelassene moderne Reithalftervarianten haben einen Backenriemen (je nach Hersteller unterschiedliche Bezeichnung), der relativ weit oben angebracht ist und so zumindest den Zweck des Kehlriemens erfüllt. Wenn der Backenriemen tiefer (d.h. eher auf Höhe des Nasenriemens) verschnallt wird, ist ein zusätzlich angebrachter Kehlriemen verpflichtend.

Kopfnummern
Wann und wie müssen die Kopfnummern angebracht sein?
Während des gesamten Turniers sind die Nummernschilder deutlich sichtbar anzubringen – während der Vorbereitung und der Prüfung beidseitig. In § 47 LPO und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen finden Sie alle genauen Angaben zum Thema Nummernschildern/Rückennummern. Es gibt keine Festlegung, ob Sie am Reithalfter oder an der Satteldecke etc. angebracht werden müssen.

Magnetsteigbügel
Sind Magnetsteigbügel in Leistungsprüfungen zulässig?
Nein, Magnetsteigbügel sind nicht erlaubt. Magnetische Systeme, die den Fuß – ähnlich wie andere Systeme – im Steigbügel fixieren, werden von der FN aus fachlicher, ausbildungstechnischer Sicht abgelehnt. Neben der Problematik, dass man den Steigbügel mit anhebt, wenn man den Fuß anhebt, kann der Fuß den Bügel nicht ohne weiteres verlassen. Es kann sinnvoll sein, den Steigbügel im Verlauf einer Trainingseinheit an unterschiedlichen, leicht versetzten Stellen des Fußes aufzunehmen. Ein losgelassener, ausbalancierter Sitz kann bei häufiger Verwendung eines Fixierungssystems nur schwer entwickelt werden.

Scherriemen
Ist die Verwendung eines Scherriemens erlaubt?
Die Verwendung eines Scherriemens bei Kandare und Pelham ist erlaubt (§ 70 LPO).

Schweiftoupets
Sind Schweiftoupets auf Turnieren zulässig?
Dieser Sachverhalt ist zwar nicht ausdrücklich in der LPO geregelt, das Schweiftoupet ist jedoch in nationalen Prüfungen zulässig, wenn es aus natürlichen Materialien (außer den erforderlichen Befestigungsteilen wie Gummibänder etc. und ohne beschwerende Teile o. ä.) besteht. Zu Identifikationszwecken (z.B. Verfassungsprüfung und Pferdekontrollen) ist das Pferd ohne jegliche Veränderungen vorzustellen.

Thiedemann-Springkombination
Ist eine Thiedemann-Springkombination zulässig?
Nein, in Springprüfungen ist als Hilfszügel nur das gleitende Ringmartingal erlaubt (§ 70 D LPO).

Eine gute Übersicht über die zugelassenen Ausrüstungsgegenstände in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeitder bietet der Ausrüstungskatalog.

Chaps
Sind Chaps auf Turnieren erlaubt?
In Leistungsprüfungen der Klassen E bis S sind gleichfarbige, eng anliegende Chaps auf Turnieren erlaubt (§ 68 LPO). Sie müssen optisch einteiligen Reitstiefeln entsprechen (mit Stiefeletten). Die Reitstiefel oder Chaps müssen dunkel sein.

Reithelm
Welche Kopfbedeckung ist vorgeschrieben?
Vorgeschrieben ist in allen Disziplinen und LP (auch auf dem Vorbereitungsplatz) ein Reithelm gemäß europäischer Norm „EN 1384“. Es wird die aktuelle europäische Norm empfohlen.

Sicherheitswesten/Schutzwesten
Sind Schutzwesten in Leistungsprüfungen erlaubt?
Sicherheitswesten/Schutzwesten und Airbagwesten sind in allen LP der LPO erlaubt. Dies wird im § 68 LPO geregelt, da Ausrüstungsgegenstände welche der Sicherheit dienen grundsätzlich erlaubt sind. In Geländeprüfungen sind Schutzwesten mit schützenden Elementen im Rücken- und Brustbereich vorgeschrieben, empfohlen wird das Beta Level 3. Eine Airbagweste kann zusätzlich getragen werden.

 

K-Ponys in Fahrprüfungen
Sind K-Ponys in Fahrprüfungen der Klasse A zugelassen?
Es existiert kein Passus in der LPO, der K-Ponys (Stockmaß bis 127 cm) von Fahrprüfungen ausschließt. Allerdings kann ein Veranstalter einen solchen Passus in seiner Ausschreibung aufnehmen (§ 750 LPO). Seit der LPO 2018 sind jedoch Ponys bis 110 cm Stockmaß in Einspänner-Pony-Gelände-LP der Klassen M und S nicht startberechtigt.

Sitzplatz auf dem Bock
Wo hat der Fahrer auf dem Bock zu sitzen? Rechts, links oder in der Mitte?
Es gibt grundsätzlich keine Vorschrift, an welcher Stelle des Bocks der Fahrer zu sitzen hat.

Ausfall einer Prüfung
Was ist, wenn eine Prüfung aufgrund des Wetters ausfällt?
Gem. § 26.2.3 der LPO erfolgt eine Rückerstattung der Teilnehmergebühren, wenn eine oder mehrere Prüfungen aufgrund höherer Gewalt abgesagt werden müssen. Dem Veranstalter verbleibt der im Einsatz enthaltene Organisationsbeitrag (3 Euro gem. Durchführungsbestimmungen zu § 27 der LPO). Der im Einsatz enthaltene Preisgeldanteil bzw. das bereits entrichtete Startgeld sind dem Nenner/Teilnehmer zu erstatten.

Aufgrund des Organisationsbeitrages werden Ihnen also bei der Rückerstattung 3 Euro des Nenngeldes abgezogen. Da das Turnier aufgrund von höherer Gewalt (z.B. das Wetter) abgesagt wurde, hat auch der Veranstalter keinerlei Einfluss auf diese Absage.

Krankheit nach Nennungsschluss
Muss mir der Veranstalter nach Nennungsschluss das Nenngeld erstatten, wenn ich oder mein Pferd erkranken?
Nein, der Veranstalter muss das Nenngeld nicht erstatten. Auch nicht wenn ein ärztliches bzw. tierärztliches Attest vorliegt. Dies regelt der § 26 LPO.

Rückerstattung Nenngeld
Wann wird das Nenngeld zurückerstattet?
Diese Frage ist in der LPO unter dem § 26 Nenngeld, Startgeld, Einsatz, Stallgeld ausdrücklich geregelt. Dieser besagt, dass das Nenngeld zurückerstattet werden muss bei Zurückziehen der Nennung bis 24 Stunden vor Nennungsschluss, wenn der Teilnehmer aufgrund der Verlängerung einer PLS gem. § 43.2 oder aufgrund der Änderung des Prüfungstages der vorläufigen Zeiteinteilung (§23.1.11) in einer oder mehreren LP nicht starten kann (muss bis PLS-Ende geltend gemacht werden) oder aufgrund von höherer Gewalt. (vgl. § 26 und § 32.5 LPO)

Stornierung einer Nennung
Bis wann kann ich eine Nennung stornieren?
Teilnehmer können ihre Nennungen selbständig über Nennung Online löschen. Dies ist allerdings nur bis 24 Stunden vor Nennungsschluss möglich. Siehe auch § 36 LPO.

Vorläufige Zeiteinteilung wird nicht eingehalten
Ich habe ein Turnier genannt, bei dem die endgültige Zeiteinteilung nicht mit der vorläufigen übereinstimmt. Meine Prüfung wurde ohne Vorankündigung z.B. von Freitag auf Samstag verschoben. Am Samstag habe ich bereits auf einer anderen PLS genannt. Darf ich am Samstag auf zwei verschiedenen PLS starten oder bekomme ich das Nenngeld zurückerstattet?
Laut § 66.1.8 LPO sind Pferde, die am selben Tag auf einer anderen PLS gestartet werden, nicht zugelassen bzw. zu disqualifizieren. Das bedeutet, dass Sie mit demselben Pferd nicht am selben Tag auf zwei verschiedenen Turnieren starten dürfen. Allerdings ist es möglich gem. § 26.2.2 LPO die Teilnehmergebühren zurückzufordern, wenn Sie aufgrund der Änderung des Prüfungstages gem. vorläufiger Zeiteinteilung in einer oder mehreren LP nicht starten können.

Erwachsene auf Ponys
Dürfen Erwachsene mit Ponys an Turnieren teilnehmen?
Erwachsene dürfen Ponys im Turniersport reiten, sofern die Ausschreibung in den jeweiligen Prüfungen Ponys zulässt beziehungsweise nicht ausdrücklich ausschließt. Selbstverständlich muss der Reiter bezüglich des Alters durch die Ausschreibung zugelassen sein. Grundsätzlich sollte ein Pony mit einem von Größe und Gewicht passenden Reiter keine schlechteren Chancen haben als ein vergleichbarer Starter auf einem Pferd. Beispielweise dürfen bei den Bundeschampionaten im Rahmen der Prüfungen für drei- und vierjährige Ponys nur Erwachsene teilnehmen, die mit Reitjacke, -hose und -stiefeln maximal 62 Kilogramm wiegen.

Ponyausgleich
Wie sollte der Ponyausgleich in Dressur und Springprüfungen praktiziert werden?
Die LPO sieht die Möglichkeit vor, dass Veranstalter und Richter den sog. Ponyausgleich durchführen können. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift. In Dressuren, die zu mehreren geritten werden, sollten Ponys in einer Prüfung starten, so ist auch hier der Mindesabstand gem. § 48 LPO einzuhalten (Mindestabstand von acht Teilnehmern). Bei mehreren Pferden und einer geringen Anzahl von teilnehmenden Ponys empfiehlt die FN folgende Handhabung:

Ist der Start aller Ponys im "Ponyblock" nicht möglich, so darf sich der Reiter ausuchen, welches Pony im "Ponyblock" am Anfang oder Ende der Prüfung geht, das andere ist dann zwischen den Pferden zu starten.

In Springen, in denen der Ponyausgleich praktiziert wird, wird dieser dann nur für ein Pony beansprucht.

 

Turnierpferdeeintragung bei Schnupperlizenz
Ich habe eine Schnupperlizenz (Leistungsklasse 7). Muss mein Pferd zwingend als Turnierpferd eingetragen werden, damit ich auf Turnieren starten kann?
Es kommt ganz darauf an in welchen Prüfungen Sie mit ihrem Pferd starten wollen. Solange Sie in Wettbewerben (WB) gemäß WBO reiten wollen, ist es nicht notwendig das Pferd als Turnierpferd eintragen zu lassen. Anders sieht es bei Leistungsprüfungen (LP) gemäß LPO aus. Wenn Sie mit ihrem Pferd in LP starten wollen, müssen Sie ihr Pferd als Turnierpferd eintragen lassen (§ 16 LPO). Mit der Schnupperlizenz können Sie sowohl an WBs als auch an LPs teilnehmen (je nach Ausschreibung).

Prüfungsanzahl pro Tag
In wie vielen Prüfungen darf ein Pferd pro Tag in der Kombination LPO / WBO starten?
In der LPO regelt der § 66 diesen Sachverhalt. Dieser besagt, dass die Teilnahmeberechtigung in Leistungsprüfungen (LP) je Pferd auf einer PLS beschränkt ist auf drei Starts pro Tag. Die Anzahl der Starts in Wettbewerben (WB) je Pferd pro Tag regelt die WBO (Grundregel 6.1): max. fünf WB, davon maximal drei gerittene/gefahrene WB. Ausnahmen sind Führzügel-WB, Longenreiter-WB und Reiter-WB. Das bedeutet für Sie, dass Ihr Pferd auf dem Turnier max. fünfmal am Tag starten darf. Allerdings dürfen davon max. drei Starts in Prüfungen nach LPO (LP) sein.

Anrechnungszeitraum für Turniererfolge
In welchem Zeitraum werden die Turniererfolge von Pferd und Reiter angerechnet?
Gemäß § 62 der LPO gelten als Anrechnungszeitraum die Erfolge ab dem 1. Oktober des vorvorletzten Jahres bis zum 30. September des letzten Jahres. Für das Jahr 2021 ist der Anrechnungszeitraum also der 1.10.2018 bis 30.9.2020.

Weiterhin kann der Anrechnungszeitraum gem. § 62 LPO in allen Prüfungen über die Ausschreibung bis max. bis zum Nennungsschluss ausgedehnt werden. Wenn dies so ist, gelten bezüglich in der Ausschreibung angegebener Handicap-Erfolge alle Siege und Platzierungen der zwei zurückliegenden Saisons zzgl. der aktuellen Erfolge bis Nennungsschluss.

Für gem. Ausschreibung verlangte Mindesterfolge gilt grundsätzlich der Nennungsschluss der betreffenden PLS (Bsp. für 2021: 1.10.2018 bis Nennungsschluss).

Für Ranglistenpunkte wird nur die vergangene Saison zugrunde gelegt (für 2021: 1.10.2019 bis 30.9.2020). Die Leistungsklassen werden über den gesamten o.g. Erfolgsanrechnungszeitraum (für 2021: 1.10.2018 bis 30.9.2020) berechnet.

Erfolgsauflistung: Fehlende Platzierungen
Warum fehlen Platzierungen bei meiner Erfolgsauflistung?
Gem. § 38.2 LPO werden je Prüfung nur die Platzierungen von bis zu 1/3 der gestarteten Reiter als Erfolg registriert. Wurden Erfolge nach dem 30. September erzielt, dann fallen sie in den darauf folgenden Anrechnungszeitraum. Auf Nennung Online sehen Sie immer nur die Erfolge aus dem Erfolgsanrechnungszeitraum bis zum 30. September.

Kombinierte Prüfungen für Jungpferde: Startberechtigung nach Erfolgen
Ich möchte in einer Kombinierten Prüfung der Kl. A starten. Diese Prüfung setzt sich zusammen aus einer Springpferde-LP Kl. A, Geländepferde-LP Kl. A und Dressurpferde-Kl. A. Das 6-jährige Pferd, mit dem ich starten möchte, hatte in der letzten Saison Platzierungen in Dressuren der Kl. A, Eignungen und Springen der Kl. A und eine Platzierung aus dieser Saison in einer Geländepferde-LP Kl. A. Darf ich mit meinem Pferd an dieser Kombinierten Prüfung der Kl. A teilnehmen?

Laut § 350 LPO sind 6-jährige Pferde nur mit nicht mehr als einem Erfolg in Dressur- bzw. Dressurpferde-LP der Kl. A und höher im Anrechnungszeitraum startberechtigt. Aufgrund mehrerer Platzierungen in Dressur-LP der Kl. A ist ihr sechsjähriges Pferd in Dressurpferde-LP Kl. A nicht mehr startberechtigt. Wenn diese LP jedoch Teil der Kombinierten LP ist, darf das Pferd ohne Platzierungsmöglichkeit in der Dressurpferde-LP dennoch gestartet werden und diese LP darf auch als Wertung für die Kombinierte LP gewertet werden. (vgl. § 800.4)

In der Springpferde- und Geländepferde-LP ist das Pferd – sofern die Ausschreibung nichts anderes besagt – mit den Platzierungen startberechtigt, da es in der LPO 2024 nur noch in Dressurpferde-LP Handicaps für 6-jährige Pferde mit Erfolgen aus der letzten Saison gibt.

Sechsjährige Pferde und Ponys in Aufbauprüfungen
Unter welchen Umständen darf ein sechsjähriges Pferd oder Pony in Aufbauprüfungen (Dressurpferde-, Springpferde-LP) der Kl. A gestartet werden?
In Springpferde- und Geländepferde-LP sind – sofern der Veranstalter nichts Entgegenstehendes ausschreibt – alle sechsjährigen Pferde und Ponys zugelassen, da es in der LPO 2024 nur noch in Dressurpferde-LP Handicaps für Sechsjährige mit Erfolgen aus der letzten Saison gibt.

In Dressurpferde-LP gilt für das komplette Kalenderjahr (z.B. 1.1.2021 bis 31.12.2021): Ein 2021 sechsjähriges Großpferd kann in Dressurpferde-LP der Kl. A gestartet werden, wenn im Anrechnungszeitraum gem. § 62 LPO (z.B. für 2021 gilt der Anrechnungszeitraum 1.10.2018 bis 30.9.2020) nicht mehr als eine Platzierung in der Kl. A und/oder höher der jeweiligen Disziplin vorliegt. Ausnahme: Mit der Ausschreibung kann der Veranstalter den Anrechnungszeitraum bis zum jeweiligen Nennungsschluss ausdehnen (s. LPO § 62).

Diese Regelung gilt analog auch für siebenjährige Pferde in Dressurpferde-LP der Kl. L und M (s. § 350 LPO).

Unter welchen Umständen darf ein sechsjähriges Pony in Dressurpferde-LP der Kl. A gestartet werden?
In Kl. A sind sechsjährige Ponys hinsichtlich der Vorerfolge ohne Einschränkungen zugelassen, sofern die Ausschreibung nichts anderes besagt. Gleiches gilt für siebenjährige Ponys in den Kl. L und M. Ponys dürfen demnach unabhängig ihrer bisherigen Erfolge in Dressurpferde-/-pony-LP gestartet werden (vgl. § 350 LPO).

Pflicht zur Teilnahme
Muss ich zur Siegerehrung einreiten?
Der Veranstalter kann den Ablauf der Siegerehrung festlegen. Sofern keine Regelung getroffen wurde, gilt: Die Teilnahme an der Siegerehrung ist grundsätzlich für alle an 1. bis 6. Stelle platzierten Teilnehmer mit dem platzierten Pferd Pflicht; nach Möglichkeit ist das am höchsten platzierte Pferd vorzustellen. Soll ein Pferd aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht an der Siegerehrung teilnehmen, hat der Teilnehmer bei der zuständigen Richtergruppe eine Sondergenehmigung („Dispens“) einzuholen und mit einem Ersatzpferd oder zu Fuß (in Turnierkleidung) an der Siegerehrung teilzunehmen. Bei einem Fernbleiben ohne Dispens wird die Platzierung aberkannt.

Startfolge beim Start mehrerer Pferde
Wie ist die Startfolge beim Start mehrerer Pferde?
Die alphabetische Startfolge muss auch beim Start mehrerer Pferde in derselben Prüfung eingehalten werden. Ein Tausch der Startfolge ist regelwidrig und führt zur Disqualifikation. Dies soll einer Gewährung der Chancengleichheit dienen. Ausnahmen: Basis- und Aufbauprüfungen, hier darf der Teilnehmer die Reihenfolge der Pferde selbst bestimmen. Allerdings sind Teilnehmer mit mehreren Starts in einer LP möglichst so einzuordnen, dass zwischen den zwei Starts wenigstens acht, möglichst mehr andere Teilnehmer starten. Wird dazu eine Verschiebung in der Starterliste erforderlich ist diese möglichst nach vorne vorzunehmen. Abweichungen von der alphabetischen Startfolge können in besonders begründeten Fällen von der zuständigen Richtergruppe genehmigt werden (§ 48 LPO).

Bei Teilnehmern, die in direkt aufeinanderfolgenden oder gleichzeitig stattfindenden LP jeweils mehr als ein Pferd starten, gilt Folgendes: Die Startfolge in der höheren Klasse/LP muss eingehalten werden. Die Startfolge in der niedrigeren Klasse/LP kann der Teilnehmer vor Meldeschluss und nach Absprache mit der Meldestelle selbst festlegen. Bei LP derselben Klasse/Sternekategorie kann der Teilnehmer wählen, in welcher LP er die Startfolge selbst festlegen möchte.

Vorbereitung des Pferdes auf die Prüfung durch andere Person
Darf auf dem Turnierplatz ein anderer Reiter (nicht mit dem Pferd genannt) mein Pferd außerhalb der Prüfung reiten?
Solange es nicht ausdrücklich in der Ausschreibung geregelt ist (z.B. Landesmeisterschaften), dass nur der genannte Reiter das genannte Pferd auf der PLS reiten darf, kann jede andere Person das Pferd vor und nach der Prüfung reiten. Ausgeschlossen ist davon die Prüfung. Hier darf ausschließlich das genannte Reiter-Pferd-Paar starten.

Pferdegerechte Vorbereitung
Welche Vorbereitung ist pferdegerecht, welche ist grenzwertig und bei welcher Form des Reitens müssen Richter einschreiten? Aggressives Reiten auf dem Vorbereitungsplatz, das das Pferd unter Stress setzt und seine natürliche Bewegungsentfaltung einschränkt oder gar verhindert, muss kritisch betrachtet werden. Der Kriterienkatalog Vorbereitungsplatz unterteilt in "pferdegerecht", "auffällig" und "nicht pferdegerecht" und berücksichtigt alle sichtbaren Merkmale, beispielsweise die Art des Reitens, die Kopf-Hals-Haltung, das Ohrenspiel und die Schweifhaltung.

Ihr Ansprechpartner

Lucca Aléna Landfried

Tel: 02581/6362-144

llandfried@fn-dokr.de

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Stand: 24.04.2024